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   RG, 21.06.1929 - II 550/1928   

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https://dejure.org/1929,436
RG, 21.06.1929 - II 550/1928 (https://dejure.org/1929,436)
RG, Entscheidung vom 21.06.1929 - II 550/1928 (https://dejure.org/1929,436)
RG, Entscheidung vom 21. Juni 1929 - II 550/1928 (https://dejure.org/1929,436)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Über Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. 2. Über die Bedeutung der Eintragung im Genossenschaftsregister.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 125, 143
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 14.07.1954 - II ZR 342/53

    Gesellschaft mbH

    Das ist ohne praktische Bedeutung, wenn der Gesellschafterbeschluß gar nicht auf dieser Stimme beruht, er also auch ohne sie wirksam ist, oder wenn trotz der Unwirksamkeit der Stimmabgabe noch ein Gesellschafterbeschluß vorhanden ist, seine Unwirksamkeit aber nicht mehr geltend gemacht werden kann (Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen, S 120; Bartholomeyczik a.a.O. S 327 m w Nachw; vgl. auch RGZ 106, 258 [263]; 115, 378 [383/4]; 125, 143 [148]; JW 27, 1678).
  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 40/97

    Einhaltung einer gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist

    Die Wahrung der Anfechtungsfrist des § 11 Nr. 7 aaO ist ebenso wie in den entsprechenden Regelungen der §§ 246 Abs. 1 AktG, 51 Abs. 1 Satz 2 GenG eine materielle Klagvoraussetzung, die von der klagenden Partei darzutun und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Sen.Urt. v. 4. Juli 1951 - II ZR 117/50, LM Nr. 1 zu § 199 AktG 1937, der § 246 Abs. 1 AktG entspricht; weiter RGZ 125, 143, 155 zu § 51 Abs. 1 Satz 2 GenG).
  • BGH, 23.05.1960 - II ZR 89/58

    Genossenschaft. Vertreterversammlung

    Innerhalb der Anfechtungsfrist muß nicht nur die Anfechtungsklage erhoben werden, sondern es müssen auch die Anfechtungsgründe in den Prozeß eingeführt sein; die Geltendmachung von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist kommt einer verspäteten Klage gleich und ist unbeachtlich (RGZ 125, 143, 156; 170, 83, 94/95; RG JW 1935, 2361).
  • BGH, 27.10.1951 - II ZR 44/50

    Rechtsmittel

    Verbundene Unternehmen">271 Abs. 2 HGB (= § 199 Abs. 1 AktG) einzuhalten (Bartholomeyczik a.a.O. S 327; von Godin Anm. 1 zu § 103 AktG Anm. 10 zu § 110 ebendort; Weipert Anm. 8 zu § 195 AktG, Anm. 17 zu § 197; RGZ 115, 378 [385]; RGZ 125, 143 [148]).
  • BGH, 17.01.1966 - II ZR 157/63

    Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen - Geltendmachung von Anfechtungsgründen

    Er kann deshalb nicht berücksichtigt werden, weil innerhalb der Anfechtungsfrist nicht bloß die Anfechtungsklage erhoben sein muß, sondern auch die Anfechtungsgründe wenigstens in ihrem tatsächlichen Kern in den Prozeß eingeführt sein müssen; die Geltendinachung von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungafrist kommt einer verspäteten Klage gleich und ist unbeachtlich (RGZ 125, 143, 156; 170, 83, 94/95; RG JW 1935, 2361; BGHZ 32, 318, 323) [BGH 23.05.1960 - II ZR 89/58].
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